1. Präambel

Die Schüler Union Nordrhein-Westfalen ist eine politische Schülervereinigung, die sich basierend auf christlich-demokratischen Grundwerten und Zielen für die Interessen aller Schülerinnen und Schüler einsetzt. Sie gliedert sich in den Bundesverband der Schüler Union Deutschlands ein und versteht sich als Teil derselbigen.

2. Allgemeines

§ 1 Die Schüler Union Nordrhein-Westfalen
Die Schüler Union Nordrhein-Westfalen setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Schüler Union im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Name
Die Vereinigung führt den Namen „Schüler Union Nordrhein-Westfalen“. Sie ist eine selbstständige Interessenvertretung an allgemein- und berufsbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 3 Sitz
Sitz der Schüler Union Nordrhein-Westfalen ist Düsseldorf.

§ 4 Gliederung
Die Schüler Union Nordrhein-Westfalen gliedert sich in folgende Bezirksverbände und Kreisverbände:

a) Bezirksverband Aachen

  1. Aachen
  2. Aachen-Land
  3. Düren-Jülich
  4. Euskirchen
  5. Heinsberg

b) Bezirksverband Bergisches Land

  1. Düsseldorf
  2. Mettmann
  3. Oberbergischer Kreis
  4. Remscheid
  5. Rheinisch-Bergischer-Kreis
  6. Solingen
  7. Wuppertal

c) Bezirksverband Mittelrhein

  1. Bonn
  2. Rhein-Erft-Kreis
  3. Köln
  4. Leverkusen
  5. Rhein-Sieg-Kreis

d) Bezirksverband Münsterland

  1. Borken
  2. Coesfeld
  3. Münster
  4. Steinfurt
  5. Warendorf

d) Bezirksverband Niederrhein

  1. Kleve
  2. Krefeld
  3. Mönchengladbach
  4. Neuss
  5. Viersen
  6. Wesel

f) Bezirksverband Ostwestfalen Lippe

  1. Bielefeld
  2. Gütersloh
  3. Herford
  4. Höxter
  5. Lippe
  6. Minden-Lübbecke
  7. Paderborn

g) Bezirksverband Ruhrgebiet

  1. Bochum
  2. Bottrop
  3. Dortmund
  4. Duisburg
  5. Ennepe-Ruhr-Kreis
  6. Essen
  7. Gelsenkirchen
  8. Hagen
  9. Hamm
  10. Herne
  11. Mülheim an der Ruhr
  12. Oberhausen
  13. Recklinghausen
  14. Unna

h) Bezirksverband Südwestfalen

  1. Hochsauerlandkreis
  2. Märkischer Kreis
  3. Olpe
  4. Siegen-Wittgenstein
  5. Soest

3. Mitgliedschaft

§ 5 Voraussetzungen
Mitglied der Schüler Union Nordrhein-Westfalen kann werden, wer Schüler in einer allgemein- oder berufsbildenden Schule ist, sich in einer Ausbildung befindet und sich zu den Grundsätzen der Schüler Union bekennt und ihre Ziele fördert. Um Mitglied zu werden, muss man das 12. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

§ 7 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers beim Landesverband. Der Bewerber wird dem für ihn zuständigen Kreis- und Bezirksverband zugeordnet. Maßgeblich für die Bestimmung ist der Wohnort oder der Ort der Schule. Besteht kein Kreisverband so ist dieser durch den Landesvorstand in Verbindung mit dem Bezirksvorsitzenden einem Kreisverband zuzuteilen.

Insofern bei einem geschäftsfähigen Kreisverband Gründe vorliegen, die das Zugehen von Mitgliedsanträgen oder die Aufnahme neuer Mitglieder vorübergehend nicht möglich machen, sind diese durch den Landesverband zu genehmigen. Trifft der zuständige Verband innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.

§ 8 Verwaltung und Ablehnung von Mitgliedern
Der Kreisvorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen, wenn schwerwiegende mit der Satzung und den Grundsätzen der Schüler Union nicht zu vereinbarende Gründe vorliegen. Der Landesvorstand ist bei jedem Antrag umgehend zu benachrichtigen und entscheidet in letzter Instanz über die Aufnahme. Der Bewerber kann binnen 14 Tagen Widerspruch beim Landesschiedsgericht einlegen. Für die Verwaltung der zentralen Mitgliederdatenbank (ZMD) ist die zuständige Geschäftsstelle zuständig. Der Landesgeschäftsführer bestimmt nachdem festgeschriebenen Schlüssel die Delegiertenzahlen für das Landesschülerforum.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf, mit dem Vollenden des 19. Lebensjahres. Besucht ein Mitglied nach Vollendung des 19. Lebensjahres noch eine allgemein- oder berufsbildende Schule, erlischt die Mitgliedschaft mit dem Verlassen der Schule. Das Besuchen der allgemein- oder berufsbildenden Schule nach dem Vollenden des 19. Lebensjahres hat das Mitglied dem Landesverband zu melden.

§ 10 Verlängerung der Mitgliedschaft
Bekleidet ein Mitglied der Schüler Union Nordrhein-Westfalen nach Vollendung des 19. Lebensjahres noch ein Amt, so erlischt die Mitgliedschaft erst nach Beendigung der Wahlperiode. Eine erneute Wahl ist nicht zulässig.

§ 11 Austritt aus der Schüler Union
Eine Austrittserklärung ist schriftlich beim zuständigen Landes- oder Kreisvorsitzenden einzureichen. Im gegebenen Fall unterrichtet der Kreisvorsitzende den Landesverband unverzüglich.

§ 12 Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann aus der Schüler Union Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen werden, wenn:
a. grobe Verstöße gegen die Grundsätze, die Ziele oder die Satzung,
b. eine Mitgliedschaft oder eine Mitarbeit in einer gegen die Ziele der Schüler Union gerichteten Vereinigung oder
c. schwere persönliche Fehlverhalten vorliegen.

weiter können folgende Ordnungsmaßnahmen verhangen werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von Ämtern in der Schüler Union und
  4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Schüler Union auf Zeit.

Für das Verhängen der Ordnungsmaßnahmen unter Nr. 3 und 4 ist die jeweils nächsthöhere Ebene zuständig. Ordnungsmaßnahmen sind beim Landesschiedsgericht der Junge Union Nordrhein-Westfalen anfechtbar.

4. Organe des Landesverbands

§ 13 Organe des Landesverbands
Die Organe des Landesverbandes sind:

a) das Landesschülerforum,
b) der Landesausschuss und
c) der Landesvorstand.

§ 14 Das Landesschülerforum
Das Landesschülerforum ist das höchste beschlussfassende Organ der Schüler Union Nordrhein-Westfalen. Es tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege, mit einer Frist von 10 Tagen. Der Landesvorstand muss das Landesschülerforum einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.

Dem Landesschülerforum gehört stimmberechtigt an:

a) die in der Satzung mit Stimmrecht festgelegten Landesvorstandsmitglieder,
b) die Bezirksvorsitzenden,
c) die Kreisvorsitzenden,
d) ein weiterer Grunddelegierter pro Kreisverband und
e) jeweils ein Delegierter je zehn angefangene Mitglieder pro Kreisverband.

Für die Bemessung der Delegierten sind die Mitglieder ausschlaggebend, die einen Monat vor dem Landesschülerforum Mitglied der Schüler Union Nordrhein-Westfalen sind. Allen Mitgliedern steht es frei, am Landesschülerforum teilzunehmen. Ein Mitglied des erweiterten Landesvorstandes ist als Gast einzuladen, sofern dieses nicht Delegierter ist.

Antragsberechtigt zum Landesschülerforum sind:

  1. der Landesausschuss,
  2. der Landesvorstand,
  3. der geschäftsführende Landesvorstand,
  4. der Landesvorsitzende,
  5. die Bezirksverbände,
  6. die Kreisverbände und
  7. die Stadtverbände.

Antragsberechtigt bei Initiativanträgen sind:

a) der Landesvorstand,
b) der Landesausschuss,
c) die Antragskommission,
d) die Kreisverbände,
e) die Bezirksverbände und
f) zehn Delegierte.

§ 15 Aufgaben des Landesschülerforums
Die Aufgaben des Landesschülerforums sind unter anderem:

a. Beschlussfassung über die schul- und bildungspolitischen Forderungen des Landesverbandes,
b. Beschlussfassung über die Arbeit des Landesverbandes,
c. Beschlussfassung über das Grundsatzprogramm, die Satzung und die Geschäftsordnung des Landesverbandes,
d. Beschlussfassung über den Jahresbericht des Landesvorstandes; falls ein finanzieller Teil vorhanden ist, ist dieser durch zwei Kassenprüfer zu bestätigen, die nicht Mitglied des Landesvorstandes sind,
e. Wahl des Landesvorstandes und der Delegierten für die Bundesschülertagung, gegebenenfalls der beiden Kassenprüfer und
f. Auf Antrag eines Mitglieds kann das Landesschülerforum Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Schüler Union Nordrhein-Westfalen zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Sie müssen sich in besonderer Weise um die Schüler Union verdient gemacht haben und haben das Recht an allen Landesschülerforen teilzunehmen.

§ 16 Der Landesausschuss
Der Landesausschuss ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes und sollte viermal im Jahr, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr einberufen wer- den. Die Einberufung erfolgt schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege, mit einer Frist von zehn Tagen unter der Angabe der Tagesordnung. Der Landesausschuss ist einzuberufen, wenn ein Sechstel aller Kreisverbände dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

Dem Landesausschuss gehören stimmberechtigt an:

a) der Landesvorstand,
b) die Bezirksvorsitzenden und
c) die Kreisvorsitzenden.

Die Bezirks- sowie Kreisvorsitzenden können einen Stellvertreter aus ihrem Verband benennen.

§ 17 Aufgaben des Landesausschusses
Die Aufgaben des Landesauschusses sind unter anderem:

a) Stellungnahmen zu schul- und bildungspolitischen Themen,
b) Koordination der Arbeit der Kreisverbände,
c) Durchführung der Beschlüsse des Landesschülerforums und
d) Nachwahl von zurückgetretenen Landesvorstandsmitgliedern.

§ 18 Der Landesvorstand
Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes und ist auf 12 Monate, höchstens jedoch auf 18 Monate gewählt.

Dem Landesvorstand gehören stimmberechtigt an:

a) der/die Landesvorsitzende,
b) zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes und
d) sechs Beisitzer.

Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstandes kann mit einer 2/3 Mehrheit des Landesschülerforums abgewählt werden. Eine Abwahl ist nur bei anschließender Neuwahl möglich. Bei Rücktritt eines Mitglieds des Landesvorstands kann der Landesausschuss ein anderes Mitglied der Schüler Union Nordrhein-Westfalen nachwählen.

Der/Die Landesgeschäftsführer/in wird in der konstituierenden Sitzung des Landesvorstandes auf Vorschlag des/der Landesvorsitzenden gewählt.

Dem Landesvorstand gehören zudem die Mitglieder des Bundesvorstandes aus Nordrhein-Westfalen, sowie alle Bezirksvorsitzenden, der Vorsitzende des Vereins „Freunde und Ehemalige der Schüler Union Nordrhein-Westfalen.“ und ein Vertreter der Jungen Union Nordrhein-Westfalen an. Es können weitere Mitglieder ernannt werden. Alle nicht gewählten Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Der Landesvorstand muss mindestens viermal im Amtsjahr einberufen werden. Die Einladung muss schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen, in dringenden Fällen von 5 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Landesvorstand ist dem Landesschülerforum Rechenschaft schuldig und erhält von diesen Weisungen.

Über die Entlastung des Landessvorstandes nach Auslaufen der Amtszeit entscheidet das Landesschülerforum.

§ 19 Aufgaben des Landesvorstands
Die Aufgaben des Landesvorstandes sind unter anderem:

a) Vorbereitung des Landesschülerforums und der Sitzung des Landesauschusses,
b) Durchführung der Beschlüsse des Landesschülerforums und des Landesauschusses,
c) Redaktionelle Überarbeitung aller auf dem Landesschülerforum oder auf den Sitzungen des Landesausschusses gefassten Beschlüsse,
d) Erledigung aller politischen und organisatorischen Arbeiten des Landesverbandes, der Überprüfung der Arbeiten und Beschlüsse aller Untergliederungen, ihrer Satzungen und Geschäftsordnungen und
e) Prüfung der satzungsgemäßen Arbeit der Bezirks- und Kreisverbände.

§ 20 Der Landesvorsitzende
Der Landesvorsitzende vertritt die Schüler Union nach innen und außen. Er nimmt das Mandat im Bundeskoordinationsausschuss der Schüler Union Deutschlands wahr. Sollte der Landesvorsitzende diese Aufgabe nicht wahrnehmen können, kann dieser ein Mitglied des Vorstandes bestimmen, welches dieser Aufgabe nachkommt. Der Landesvorsitzende erhält von den Bezirks- und Kreisvorsitzenden Bericht über deren Arbeit. Der Landesvorsitzende sitzt dem Landesausschuss und dem Landesvorstand vor und beruft deren Sitzungen ein. Der Landesvorsitzende legt am Ende seiner Amtszeit einen allgemeinen Rechenschaftsbericht vor. Ihm obliegt die Wahrung der Kontinuität der Arbeit der Schüler Union Nordrhein-Westfalen.

5. Gliederung der Schüler Union Nordrhein-Westfalen

§ 21 Bezirksverbände und ihre Organe
Die Schüler Union Nordrhein-Westfalen gliedert sich in acht Bezirksverbände (siehe §4), die sich wiederum in Kreisverbände untergliedern.

Er ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches. Der Bezirksverband ist in seiner politischen Arbeit eigenständig. Er hat jedoch die vom Landesschülerforum gefassten Beschlüsse einzuhalten und zu vertreten. Die Bezirksverbände führen keine eigene Satzung, die Bestimmungen der Satzung und Geschäftsordnung des Landesverbands sind sinngemäß anzuwenden.

Die Organe des Bezirksverbands sind:

a) das Bezirksschülerforum und
b) der Bezirksvorstand.

Der Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirksverband nach innen- wie außen. Er gehört dem Landesvorstand beratender Stimme an. Er hält Kontakt zu den Kreisvorsitzenden, plant gemeinsame Veranstaltungen der Kreisverbände und vertritt die Interessen dieser gegenüber dem Landesverband. Er koordiniert die politische Arbeit innerhalb seines Bezirks. Er legt am Ende der Amtszeit des Bezirksvorstands dem Bezirksschülerforum einen allgemeinen Rechenschaftsbericht vor.

§ 22 Das Bezirksschülerforum
Das Bezirksschülerforum setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Schüler Union des Bezirksverbands und ist das höchste beschlussfassende Organ des Bezirksverbands. Das Bezirksschülerforum wählt den Bezirksvorstand auf eine Dauer von 12 Monaten, höchstens jedoch 18 Monaten und bestimmt die Richtlinien für die politische Arbeit des Bezirksverbands. Es wählt die Delegierten zu den Bezirksversammlungen der Jungen Union entsprechend den Bestimmungen der Satzungen der Jungen Union NRW. Der Bezirksvorsitzende oder falls nicht vorhanden der Landesvorsitzende beruft dieses, schriftlich, mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Das Bezirksschülerforum nimmt den allgemeinen Rechenschaftsbericht des Bezirksvorsitzenden entgegen und fasst Beschluss über die Entlastung des Bezirksvorstands. Der Landesvorsitzende ist zu allen Bezirksschülerforen einzuladen. Das Bezirksschülerforum tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Der Bezirksvorsitzende ist zu den Kreisschülerforen, die in seinem Bezirksverband abgehalten werden, einzuladen.

§ 22a Der Bezirksvorstand
Der Bezirksvorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbands und führt die Beschlüsse des Bezirksschülerforums durch.

Dem Bezirksvorstand gehören stimmberechtigt an:

a) der Bezirksvorsitzende,
b) einer durch das Bezirksschülerforum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
festzulegende Zahl von stellvertretenden Vorsitzenden und
c) einer durch das Bezirksschülerforum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
festzulegende Zahl von weiteren Mitgliedern des Bezirksvorstandes, zum Beispiel
Beisitzern im Bezirksvorstand.

Der Bezirksvorstand setzt sich mindestens jedoch zusammen aus dem
Bezirksvorsitzenden, zwei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden und zwei Beisitzern im
Bezirksvorstand. Diese Zusammensetzung gilt auch dann, wenn das
Bezirksschülerforum keinen anderweitigen Beschluss über die Zusammensetzung fasst.

Darüber hinaus gehören dem Bezirksvorstand die Mitglieder des Landes- und Bundesvorstands der Schüler Union sowie die Mitglieder der Schüler Union des Bezirksvorstands der Jungen Union sowie der CDU mit beratender Stimme an. Weiterhin kann der Bezirksvorstand Kooptationen beschließen.

Der Bezirksvorsitzende sitzt dem Bezirksvorstand vor und beruft dessen Sitzungen mit einer Frist von zehn Tagen, in dringenden Fällen mit einer Frist von fünf Tagen, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Er tritt mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr zusammen.

§ 23 Die Kreisverbände
Der Kreisverband ist die unterste selbstständige organisatorische Ebene der Schüler Union. Er ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches. Der Kreisverband ist in seiner politischen Arbeit eigenständig. Er hat jedoch die vom Landesschülerforum gefassten Beschlüsse einzuhalten und zu vertreten. Die Kreisverbände können Basisgruppen an einzelnen Schulen, sowie Stadt- bzw. Stadtbezirksverbände bilden.

Die Organe des Kreisverbandes sind:

a) das Kreisschülerforum,
b) der Kreisvorstand,
c) die Stadt- bzw. Stadtbezirksverbände und
d) die Basisgruppen.

§ 24 Das Kreisschülerforum
Das Kreisschülerforum setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Schüler Union des Kreisverbandes. Das Kreisschülerforum wählt die Delegierten für die übergeordneten Gremien der Schüler Union auf Landesebene, sowie den Kreisvorstand und bestimmt die Richtlinien für die politische Arbeit des Kreisverbandes. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom jeweiligen Kreisvorsitzenden oder Landesvorsitzenden in einer Frist von zehn Tagen erfolgen. Sie ist allen Mitgliedern des Kreisverbandes, sowie dem Bezirksvorsitzenden zuzusenden.

§ 25 Die Kreisvorstände
Der Kreisvorstand vertritt die Interessen des Kreisverbandes nach innen und außen und führt die auf dem Kreisschülerforum gefassten Beschlüsse durch. Sollte ein Kreisverband keine Regelungen treffen, besteht der Kreisvorstand aus dem/der Kreisvorsitzenden, einer/einem Stellvertretenden Kreisvorsitzenden und drei Beisitzern.

§ 26 Die Basisgruppen
Die Basisgruppe ist die Organisation der Schüler Union an den einzelnen Schulen. Die Basisgruppen müssen den Kreisverband über ihre Arbeit informieren. Die Basisgruppe wird von einem oder mehreren Basisgruppensprechern an der Schule vertreten.

§ 27 Satzungen der Kreisverbände
Sollte bei der Neugründung eines Kreisverbandes keine gültige Satzung für den Kreisverband vorhanden sein, so gilt die Satzung des Landesverbandes für die Gründung des Kreisverbandes.

Schlussbestimmungen

§ 28 Durchführung von Wahlen
Die Mitglieder des Landesvorstandes, der Bezirksvorstände und der Kreisvorstände sowie der Delegierten werden in unmittelbarer, freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl gewählt. Die Wahlen finden einzeln statt. Die Mitglieder der oben genannten Gremien benötigen zu ihrer Wahl die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird die absolute Mehrheit nicht er- reicht oder ist eine Entscheidung zwischen zwei, oder mehr Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, findet eine Stichwahl zwischen den betroffenen nicht gewählten Kandidaten mit höchster Stimmzahl statt, bei der auch die absolute Mehrheit erforderlich ist. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Alle übrigen Wahlen können per Handzeichen oder erhobene Stimmkarten durchgeführt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt.

§ 29 Satzungsänderungen
Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch das Landesschülerforum am 9. April 2016 in Paderborn, am darauffolgenden Tag in Kraft. Sie bedarf der Zustimmung von 2/3 der Wahlberechtigten anwesenden Mitgliedern. Sie kann nur mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder eines Landesschülerforums geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die Änderung muss in der bei der Einladung vorgeschlagenen Tagesordnung als eigener Punkt aufgeführt werden.

§ 30 Auflösung
Eine Auflösung der Schüler Union Nordrhein-Westfalen ist dann zulässig, wenn auf einem Landesschülerforum zwei Drittel der anwesenden Delegierten einer Auflösung zustimmen.

Änderung laut Beschluss des Landesschülerforums in Aachen (09. / 10.11.1988), in Mülheim an der Ruhr (18. / 19.11.1989), in Gelsenkirchen (06.10.1990), in Düsseldorf (30.4. / 01.05.1994), in Mülheim an der Ruhr (20. / 21.05.1995), in Schwelm (29. / 30.06.1996), in Herne (05.10.2002), in Hattingen (24.05.2004), in Viersen (12.01.2008), in Paderborn (09. / 10.04.2016), in Bonn (30.06. / 01.07.2018), in Bochum (06. / 07.09.2019), in Bielefeld (24.10.2020), in Duisburg (09.10. / 10.10.2021)

Geschäftsordnung

1. Einleitung

§ 1 Bestimmungszweck der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung soll der Schüler Union Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit geben, ihre Geschäfte, insbesondere bei den Versammlungen ihrer Organe, ordnungsgemäß und selbstständig zu erledigen. Sie ist als weitergehende Erläuterung zur Satzung anzusehen.

2. Das Landesschülerforum

2.1 Tagungspräsidium und Kommissionen des Landesschülerforums

§ 2 Tagungspräsidium
Das Tagungspräsidium leitet das Landesschülerforum. Dieses setzt sich zusammen aus
1. dem Tagungspräsidenten,
2. ggfs. bis zu zwei stellvertretenden Tagungspräsidenten und
3. ggfs. bis zu vier Beisitzern.
Das Landesschülerforum fasst Beschluss über die Zusammensetzung des Tagungspräsidiums und wählt dieses auf Vorschlag des Landesvorstands oder des Landesvorsitzenden zu Beginn des Landesschülerforums.

§ 3 Mandatsprüfungskommission
Der Landesvorstand setzt eine vorläufige Mandatsprüfungskommission ein, die der Bestätigung des Landesschülerforums bedarf. Sie stellt die Ordentlichkeit der Einladung, die Richtigkeit der Anwesenheitslisten und die Rechtmäßigkeit der Delegiertenmandate und die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden fest.
Die Mandatsprüfungskommission besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. zwei Beisitzern und
3. dem Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme, insofern dieser der Mandatsprüfungskommission nicht als ordentliches Mitglied angehört.

§ 4 Stimmzählkommission
Das Landesschülerforum wählt zu Beginn eine Stimmzählkommission von mindestens drei Mitgliedern, denen die Auszählung und die Feststellung der Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge obliegt. Das Landesschülerforum fasst Beschluss über die Zusammensetzung der Stimmzählkommission.
Die Stimmzählkommission besteht aus
1. dem Vorsitzenden und
2. bis zu acht Beisitzern.
Nach Möglichkeit soll jeder Bezirksverband der Schüler Union Nordrhein-Westfalen in dieser vertreten sein.

§ 5 Antragskommission
Der Landesvorstand setzt im Vorfeld eines Landesschülerforums eine vorläufige Antragskommission ein, die der Bestätigung des Landesschülerforums bedarf. Ihre Aufgaben regelt §16. Das Landesschülerforum fasst Beschluss über die Zusammensetzung der Antragskommission.
Die Antragskommission besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. bis zu acht Beisitzern,
3. dem Landesvorsitzenden mit beratender Stimme und
4. dem Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme.
Nach Möglichkeit soll jeder Bezirksverband der Schüler Union Nordrhein-Westfalen in dieser vertreten sein.

2.2 Verfahrensordnung des Landesschülerforums

§ 6 Das Landesschülerforum
(Abs. I) Die Aufgaben des Landesschülerforums bestimmt die Satzung der Schüler Union Nordrhein-Westfalen und legt die Einberufungsgrundlagen fest. Der Landesvorstand beruft dies mit Ort, Zeit und eingebrachter Tagesordnung ein.
(Abs. II) Nach Einberufung durch den Landesvorstand laden der Landesvorsitzende und der Landesgeschäftsführer gemeinsam unter Angabe von Ort, Zeit und eingebrachter Tagesordnung ein. Die Einladung soll bei ordentlichen Landesschülerforen mit einer Frist von 21 Tagen postalisch erfolgen.
(Abs. III) Das Landesschülerforum soll in der Regel zweitägig im letzten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden.

§ 7 Leitung des Landesschülerforums
(Abs. I) Das Tagungspräsidium leitet das Landesschülerforum, vertreten durch ein durch den Tagungspräsidenten bestimmtes Mitglied des Tagungspräsidiums. Es fördert die Arbeit und wahrt die Ordnung der Tagung.
(Abs. II) Dem Tagungspräsidenten steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Der Tagungspräsident sitzt dem Tagungspräsidium vor und kann seine Befugnisse kann er jederzeit auf ein anderes Mitglied des Tagungspräsidiums übertragen. Der Landesvorsitzende eröffnet und schließt das Landesschülerforum.

§ 8 Durchführung des Landesschülerforums
Der Tagungspräsident stellt jeden Tagesordnungspunkt zur Beratung und erteilt das Wort, in der Regel abwechselnd nach Position und Gegenposition zum Beratungsgegenstand, insofern dies Wortmeldung erkennbar ist. Dem Landesvorsitzenden ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge auf Verlangen zu erteilen. Der Tagungspräsident kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, zur Sache verweisen. Tagungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, kann er zur Ordnung rufen, ihnen das Wort entziehen und sie notfalls von der weiteren Teilnahme an der Tagung, zeitweise oder ganz, ausschließen.

§ 9 Wortmeldungen
Wortmeldungen erfolgen schriftlich oder durch Handzeichen. Sie sind in der Reihenfolge der Anmeldungen in der Rednerliste aufzunehmen. Zu Anfragen ist dem Antragsteller zuerst das Wort zu erteilen. Wird der Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache gestellt, so hat das Tagungspräsidium sofort die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben. Bei Wortmeldungen verschiedener Themen kann das Tagungspräsidium die Wortmeldungen entsprechend zusammenfassen. Die Wortmeldungen der Mitglieder des Landesschülerforums haben in jedem Fall Vorrang.

§ 10 Geschäftsordnungsanträge
Delegierte können Geschäftsordnungsanträge an das Landesschülerforum richten. Diese sind schriftlich oder zur Niederschrift an das Tagungspräsidium zu richten und werden unverzüglich abgestimmt.
Mögliche Geschäftsordnungsanträge sind
1. auf Begrenzung der Redezeit,
2. auf sofortige Abstimmung,
3. auf Schluss der Rednerliste,
4. auf Übergang zur Tagesordnung,
5. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
6. auf Verweisung an ein anderes Organ und
7. auf Schluss der Sitzung.

§ 11 Wahrung der Ordnung
Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratung in Frage stellt, kann das Tagungspräsidium die Sitzung unterbrechen. Kann sich dieses kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 12 Niederschrift
(Abs. I) Über das Landesschülerforum erfolgt eine Niederschrift, in der mindestens erkennbar ist
1. die beschlossene Tagesordnung,
2. die Wahl über das Tagungspräsidium, der Stimmzählkommission,
3. die Bestätigung der Mandatsprüfungskommission, der Antragskommission,
4. die durch das Landesschülerforum gefassten Beschlüsse,
5. die Durchführung von Wahlgängen sowie deren Ergebnis,
6. die Ergebnisse der Abstimmungen aller Beratungsgegenstände,
7. die Maßnahmen des Tagungspräsidiums entsprechend der Geschäftsordnung und
8. der Tagungsverlauf entsprechend der einzelnen Tagesordnungspunkte.
(Abs. II) Der Landesvorstand setzt zwei vorläufige Schriftführer ein, die der Bestätigung des Landesschülerforums bedürfen. Sie protokollieren das Landesschülerforum vor Ort und erstellen gemeinsam mit dem Landesgeschäftsführer die Niederschrift.
(Abs. III) Die Niederschrift wird unterzeichnet durch die in Abs. II genannten Verantwortlichen, sowie den Landesvorsitzenden und die Mitglieder des Tagungspräsidiums. Die Niederschrift gilt nach Unterzeichnung durch den Landesvorsitzenden und das Tagungspräsidium als genehmigt. Sie ist den Delegierten des Landesschülerforums zur Einsicht bereit zu halten und wird erstellt mit einer Frist von zwölf Wochen nach dem Landesschülerforum zu erstellen.

§ 13 Erforderliche Mehrheiten
(Abs. I) Das Landesschülerforum fasst Beschluss mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(Abs. II) Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(Abs. III) Bei Delegiertenwahlen entscheidet die alphabetische Reigenfolge des Nachnamens, dann des Vornamens, über die Reihenfolge der Kandidaten bei der Feststellung des Wahlausgangs, insofern das Landesschülerforum kein anderes eindeutiges Kriterium beschließt.

§ 14 Wahlgänge
(Abs. I) Ein Wahlgang ist gültig, wenn alle Wahlgrundsätze erfüllt, gleichviele Personen gewählt wie Positionen zu besetzen sind und die Richtigkeit des Wahlgangs durch die Stimmzählkommission festgestellt ist.
(Abs. II) Sind bei Listenwahlen im ersten oder zweiten Wahlgang auf weniger als ein Drittel der zu besetzenden Positionen weibliche Bewerber gewählt, so ist der Wahlgang ungültig. Der dritte Wahlgang ist in jedem Fall gültig, wenn die Kriterien nach Abs. I erfüllt sind.
(Abs. III) Berechtigt Bewerber für einen Wahlgang vorzuschlagen sind die zum Landesschülerforum antragsberechtigten Gliederungen der Schüler Union Nordrhein-Westfalen bis zum Beginn des Landesschülerforums sowie die Delegierten des Landesschülerforums auf der Versammlung selbst.

2.3 Anträge an das Landesschülerforum

§ 15 Antragsfristen
(Abs. I.) Anträge zum Landesschülerforum sind schriftlich an den Landesvorstand mit einer Frist von höchstens sieben Tagen zu richten. Der Landesvorstand kann abweichend davon eine kürzere Frist, mindestens jedoch drei Tage, festsetzen.
(Abs. II.) Das Landesschülerforum fasst aus Vorschlag des Tagungspräsidiums Beschluss über die Frist zur Stellung von Initiativanträgen. Dies kann sein
1. eine Uhrzeit und
2. das Aufrufen eines Tagesordnungspunktes.

§ 16 Anträge
(Abs. I) Die Antragskommission unterbreitet dem Landesschülerforum Vorschläge über die Reihenfolge des Vorgehens bei der Antragsberatung gibt eine Empfehlung in Form eines Votums zur Beschlussfassung über den Antrag ab.
Mögliche Voten sind
1. Annahme des Antrags,
2. Ablehnung des Antrags und
3. Überweisung des Antrags in ein anderes Organ der Schüler Union Nordrhein-Westfalen.
Das Landesschülerforum fasst Beschluss über das Votum der Antragskommission zu einem Antrag. Ist kein Votum gefasst, so fasst das Landesschülerforum unmittelbar über den eigentlichen Antrag Beschluss.
(Abs. II) Die Antragskommission fasst ihre Voten mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder.
(Abs. III) Änderungsanträge zu Anträgen, die Beratungsgegenstand sind können gestellt werden und sind dem Landesvorstand im Vorfeld des Landesschülerforums oder dem Tagungspräsidium schriftlich einzureichen.
(Abs. IV) Änderungsanträge sind dann zulässig, wenn sie sich richten auf
1. Erweiterung des Antrags,
2. Beschränkung des Antrags oder
3. Änderung des Antrags,
und sie dabei den erkennbaren Antragszweck nicht verändern. Über die Zulässigkeit entscheidet das Tagungspräsidium.

§ 17 Initiativanträge
(Abs. I) Initiativanträge können durch die in der Satzung für diese bestimmten antragsberechtigten Gliederungen und Delegierten erfolgen, wenn sie ein tagesaktuelles Thema behandeln, dessen Relevanz zum Zeitpunkt des Ablaufens der Antragsfrist noch nicht erkennbar war.
(Abs. II) Über die Zulässigkeit von Initiativanträgen entscheidet das Tagungspräsidium.

§ 18 Beschlussfähigkeit
(Abs. I) Das Landesschülerforum ist beschlussfähig, wenn dieses ordnungsgemäß durch den Landesvorstand einberufen wurden und die Einladung innerhalb der Ladungsfrist und in der vorgesehenen Form erfolgte. Ausschlaggebend für die Feststellung der fristgerechten Ladung ist das Datum des Poststempels.
(Abs. II) Das Landesschülerforum stellt mit der absoluten Mehrheit der abgebenden Stimmen die Beschlussfähigkeit vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
(Abs. III) Ist das Landesschülerforum nicht beschlussfähig, so ist der Landesvorsitzende beauftragt, Maßnahmen zur Herstellung der Beschlussfähigkeit zu ergreifen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut einzuladen.

3. Landesausschuss und Landesvorstand

3.1 Landeausschuss

§ 19 Der Landesausschuss
(Abs. I) Neben denen in der Satzung der Schüler Union Nordrhein-Westfalen festgesetzten Aufgaben, obliegt es dem Landesausschuss Beschluss über die Zusammenarbeit der Kreis- und Bezirksverbände mit dem Landesverband zu treffen.
(Abs. II) Dem Landesausschuss obliegt es, die Arbeit des Landesvorstands zu kontrollieren. Landesvorsitzender und Landesgeschäftsführer erstatten diesem Bericht über dessen Arbeit. Der Landesausschuss kann den Landesvorstand anweisen.
(Abs. III) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Schüler Union Deutschlands erstatten dem Landesausschuss Bericht.

§ 20 Sitzungen des Landesausschuss
(Abs I) Die Einladungen zur Sitzung des Landesausschuss muss unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung schriftlich in der von der Satzung bestimmten Landungsfrist ergehen.
(Abs II) Der Landesvorsitzende setzt die Tagesordnung fest und teilt diese in der Einladung mit. Stimmberechtigte Mitglieder des Landesausschusses haben das Recht, bis zu zehn Tage vor der Sitzung selbst Tagesordnungspunkte zu benennen. Diese müssen übernommen werden, wenn die Nennung schriftlich erfolgt ist.
(Abs. III) Über alle Sitzungen des Landesvorstands ist eine Niederschrift zu führen. Der Landesvorstand führt die Niederschriften des Landesausschuss entsprechend sinngemäßer Anwendung §17 Abs. III.

3.2 Landesvorstand

§ 21 Der Landesvorstand
(Abs. I) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus
1. dem geschäftsführenden Landesvorstand,
2. den Beisitzern,
3. den gemäß der Satzung kooptierten Mitgliedern (auch ständige Gäste genannt),
4. den Mitgliedern des Bundesvorstands der Schüler Union Deutschlands,
5. dem Vorsitzenden des Vereins „Freunde und Förderer der Schüler Union Nordrhein-Westfalen“ und
6. und den Arbeitskreisleitern.
Ein Vertreter der Jungen Union hat Rede- und Teilnahmerecht. Die Stimmberechtigung regelt die Satzung der Schüler Union Nordrhein-Westfalen.
(Abs. II) Den geschäftsführenden Landesvorstand bilden
1. der Landesvorsitzende,
2. der Landesgeschäftsführer,
3. die stellvertretenden Landesvorsitzenden,
4. die gewählten weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands,
5. die Ehrenvorsitzenden (auch Ehrenmitglied genannt) und
6. ggfs. der stellvertretende Landesgeschäftsführer.
Er bereitet die Sitzungen der Organe des Landesverbands vor und unterstützt den Landesvorsitzenden sowie den Landesgeschäftsführer bei der Leitung des Landesverbands und Erfüllung derer Aufgaben.
(Abs. III) Ist ein Zusammentreten des gesamten Landesvorstands aufgrund äußerer Umstände nicht möglich, so kann der geschäftsführende Landesvorstand in seinem Namen Beschlüsse treffen, die dringlich und erforderlich sind.
(Abs. IV) Im Rahmen der ihm in der Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben und zur Einbringung von Anträgen sowie Vorschlägen in einer der Organe des Landesvorstands, kann der geschäftsführende Landesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse fassen und eigene Sitzungen durchführen.
(Abs. V) Für seine Sitzungen sind die Bestimmungen für Sitzungen des Landesvorstands sinngemäß anzuwenden.

(Abs. VI) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder sowie der kooptierten Mitglieder des Landesvorstands endet mit Ablauf des Landesschülerforums, welches einen neuen Landesvorstand wählte.

§ 22 Sitzungen des Landesvorstands
(Abs I) Die Einladungen zur Sitzung des Landesvorstands muss unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung schriftlich in der von der Satzung bestimmten Landungsfrist ergehen.
(Abs II) Der Landesvorsitzende setzt die Tagesordnung fest und teilt diese in der Einladung mit. Stimmberechtigte Mitglieder des Landesvorstands haben das Recht, bis zu zehn Tage vor der Sitzung selbst Tagesordnungspunkte zu benennen. Diese müssen übernommen werden, wenn die Nennung schriftlich erfolgt ist.
(Abs. III) Über alle Sitzungen des Landesvorstands ist eine Niederschrift zu führen. Der Landesvorstand fasst in seiner konstituierenden Sitzung Beschluss, über die Erledigung der Schriftführung im Rahmen des Geschäftsbereichszuschnitts.

§ 23 Zuteilungen von Geschäftsbereichen im Landesvorstand
Der Landesvorstand fasst in seiner konstituierenden Sitzung Beschluss über die Zuteilung von weiteren Geschäftsbereichen, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung geregelt sind. Gegebenenfalls kann er im Laufe seiner Amtsperiode diese neu zuteilen. Die Geschäftsbereiche dürfen, die durch die Satzung der Schüler Union NRW geregelten Befugnisse des Landesvorstands nicht überschreiten.

3.3 Landesvorsitzender

§ 24 Der Landesvorsitzende
Der Landesvorsitzende erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, sitzt dem Landesvorstand und dem Landesausschuss vor, gibt politische Leitlinien vor, leitet mit dem Landesgeschäftsführer den Landesverband und wahrt dessen Richtlinienkompetenz und fördert die Arbeit der Gliederungen des Landesverbands.

§ 25 Wahrnehmung der Aufgaben des Landesvorsitzenden
(Abs. I) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Landesvorsitzende unterstützt durch den Landesgeschäftsführer sowie den geschäftsführenden Landesvorstand.
(Abs. II) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz unterbreitet der Landesvorsitzende dem Landesausschuss sowie Landesvorstand Vorschläge, für alle politischen Leitlinien, Personalentscheidungen sowie zu tages- und bildungspolitischen Stellungannahmen.
(Abs. III) Der Landesvorsitzende berichtet dem Landesauschuss (gemeinsam mit dem Landesgeschäftsführer) und dem Landesvorstand über die politische Arbeit des Landesverbands.

§ 26 Wahrung der Kontinuität
(Abs I) Scheidet der Landesvorsitzende während des Geschäftsjahres vorzeitig aus dem Amt, so beruft der Landesgeschäftsführer in Einvernehmen mit den stellvertretenden Landesvorsitzenden den Landesvorstand unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein, welcher Beschluss über die Ernennung einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden zum kommissarischen Landesvorsitzenden fasst und kann eine Sitzung des Landesausschusses zur Nachwahl eines Landesvorsitzenden vorbereiten.
(Abs II) Steht keiner der stellvertretenden Landesvorsitzenden zur Ernennung als kommissarischer Landesvorsitzender zur Verfügung, so ernennt der Landesvorstand ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstands zum kommissarischen Landesvorsitzenden.
(Abs. III) Bis zu Ernennung eines kommissarischen Landesvorsitzenden führt der Landesgeschäftsführer die Amtsgeschäfte in Einvernehmen mit den stellvertretenden Landesvorsitzenden.

3.4 Landesgeschäftsführer

§ 27 Der Landesgeschäftsführer
(Abs. I) Der Landesgeschäftsführer wird durch den Landesvorstand nach den Bestimmungen der Satzung der Schüler Union Nordrhein-Westfalen in geheimer Abstimmung gewählt. Seine Amtszeit endet durch die Wahl eines Nachfolgers, Rücktritt oder Tod. Der Vorschlag des Landesvorsitzenden ist in der Einladung zur wählenden Landesvorstandssitzung schriftlich zu nennen. Er muss kein Mitglied der Schüler Union Nordrhein-Westfalen sein.
(Abs. II) Scheidet ein Landesgeschäftsführer aus dem Amt, ohne das ein neuer Landesgeschäftsführer gewählt ist, übt seine Funktion der stellvertretende Landesgeschäftsführer kommissarisch bis zur Wahl eines neuen Landesgeschäftsführers durch den Landesvorstand aus, ohne, dass es eine besondere Erklärung bedarf. Ist kein stellvertretender Landesgeschäftsführer amtierend, ernennt der Landesvorsitzende ein Mitglied des Landesvorstands kommissarisch als solchen.

§ 28 Aufgaben des Landesgeschäftsführers
(Abs. I) Dem Landesgeschäftsführer obliegt die organisatorische Leitung des Landesverbands. Er vertritt den Landesverband gemeinsam mit dem Landesvorsitzenden nach innen und außen, führt in seinem Namen die Geschäfte der Schüler Union Nordrhein-Westfalen, ist sein allgemeiner Vertreter und erhält durch ihn Anweisungen.
(Abs. II) Weiterhin gehören zu den Aufgaben des Landesgeschäftsführers im Besonderen
1. die Leitung der Landesgeschäftsstelle,
2. die Unterstützung des Landesvorsitzenden bei der Leitung des Landesverbands,
3. die Unterstützung des Landesvorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben,
4. die Exekution der Beschlüsse des Landesvorstands und des Landesausschusses,
5. die organisatorische Leitung des Landesschülerforums und dessen Vorbereitung,
6. die Vorbereitung der Organe des Landesverbands,
7. die Unterstützung sowie Kontrolle der satzungsgemäßen Arbeit der Untergliederungen,
8. die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbands,
9. die Führung der finanziellen Geschäfte mit der Landesgeschäftsstelle der Jungen Union NRW,
10. die juristische Beratung und Betreuung des Landesverbands und
11. die Verwaltung der zentralen Mitgliederdatenbank (ZMD).
(Abs. III) Entsteht durch vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern des Landesvorstands eine Vakanz in einem Geschäftsbereich, so nimmt der Landesgeschäftsführer in Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden die Aufgaben Geschäftsbereichs kommissarisch war, bis dieser Geschäftsbereich neu zugeteilt ist.

§ 29 Erfüllung der Aufgaben des Landesgeschäftsführers
(Abs. I) Der Landesgeschäftsführer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich und erstattet dem Landesvorsitzenden Bericht.
(Abs. II) Der Landesgeschäftsführer kann im Rahmen seiner Verantwortlichkeit alle Maßnahmen ergreifen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §28 dienlich sind.
(Abs. III) Der Landesgeschäftsführer kann sein Amt entweder in ehrenamtlicher Tätigkeit oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Schüler Union Nordrhein-Westfalen wahrnehmen. In letzteren Fall regelt der Arbeitsvertrag näheres.

§ 30 Stellvertretender Landesgeschäftsführers
(Abs. I) Der Landesgeschäftsführer ist berechtigt, zur Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben einen stellvertretenden Landesgeschäftsführer berufen zu lassen. Dieser vertritt ihn weiterhin im Verhinderungsfall und erhält von diesem Anweisungen.
(Abs. II) Der stellvertretende Landesgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Landesgeschäftsführers vom Landesvorstand mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt.

4. Allgemeine Verfahrensordnung

§ 31 Sitzungsleitung
(Abs. I) Der Vorsitzende des jeweiligen Organs, im Verhinderungsfall ein von ihm benannter Stellvertreter, eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Dem Leiter der Sitzung steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu.
(Abs. II) Der jeweilige Vorsitzende erteilt das Wort und kann Sitzungsteilnehmern, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen, ihnen das Wort entziehen oder sie notfalls von der weiteren Teilnahme an der Sitzung, zeitweise oder ganz, ausschließen.
(Abs. III) Der Landesvorsitzende kann sich ebenfalls durch den Landesgeschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter vertreten lassen. Der Landesvorsitzende sitzt neben dem Landesvorstand auch dem Landesausschuss und dem geschäftsführenden Landesvorstand vor.

§32 Geheime Abstimmung
(Abs I) Eine geheime Abstimmung ist auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds durchzuführen. Sie kann entweder durch Stimmzettel oder unter Gewährleistung von Wahlgrundsätzen digitalen Umsetzungsvarianten stattfinden.
(Abs II) Sollte auf einer Sitzung eine geheime Abstimmung oder Wahl notwendig werden, ist eine Mandatsprüfungskommission zu wählen, die zugleich auch die Aufgaben der Stimmzählkommission übernimmt. Deren Aufgaben und Befugnisse sind entsprechend der §§ 3, 4 sinngemäß anzuwenden.

§33 Teilnahme und Ladung von Gästen zu Sitzungen von Organen
(Abs. I) Zu Sitzungen von Vorständen, des Landesausschusses und des Landesschülerforums können Mitglieder der Schüler Union Nordrhein-Westfalen und weitere Gäste durch den jeweiligen Vorsitzenden eingeladen werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint.
(Abs. II) Dem Organ nicht angehörende Teilnehmer können durch die Sitzungsleitung oder auf Antrag eines Zehntels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Organs mit der einfachen Mehrheit der Stimmen ausgeschlossen werden.

§34 Niederschriften
(Abs. I) Über die Sitzungen aller Organe innerhalb der Schüler Union Nordrhein-Westfalen sind Niederschriften zu führen. Ist kein Schriftführer im jeweiligen Organ für dessen Amtszeit gewählt, so wird zu Beginn einer jeden Sitzung von der Versammlung oder Sitzung ein Schriftführer (evtl. mit Stellvertreter) gewählt. Die Niederschrift ist nach Fertigstellung jedem Gremiumsmitglied zur Einsicht zumindest bereitzuhalten.
(Abs. II) Grundsätzlich sollten jedoch Niederschrift den Mitgliedern der Organe, mit Ausnahme des Landesschülerforums, der Bezirksschülerforen, Kreisschülerforen und Stadtschülerforen, zeitnah zugesandt werden; in der Regel mit oder vor der Einladung zur nächsten Sitzung des jeweiligen Organs.
(Abs. III) Die Organe genehmigen ihre Niederschriften selbständig. Sie sind von dem jeweiligen Schriftführer anzufertigen und jeweiligen Vorsitzenden freizugeben, sie unterzeichnen diese.
(Abs. IV) Sollte ein Mitglied eines Organs mit der Niederschrift nicht einverstanden sein, so beschließt die nächste Sitzung des gleichen Gremiums die endgültige Form.
(Abs. V) Persönliche Erklärungen sind auf Wunsch eines Mitglieds eines Organs der Niederschrift wörtlich anzufügen.

§35 Antragsberechtigungen
(Abs. I) Antragsberechtigung besitzen, mit Ausnahme des Landesschülerforums, immer alle ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Organs.
(Abs. II) Die Antragsberechtigung beim Landesschülerforums regelt die Satzung.
(Abs. III) Allgemeine Anträge sind schriftlich, Geschäftsordnungsanträge schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen.

§36 Schriftlichkeit von Anträgen
Das Prinzip der Schriftlichkeit von eingereichten Anträgen kann vom Landesvorstand und vom Landesausschuss für einzelne Sitzungen aufgehoben werden.

§37 Beratungsreihenfolge von Anträgen
Geschäftsordnungsanträge haben grundsätzlich Vorrang vor Sachanträgen. Unmittelbar im Anschluss an die Ausführung des gerade sprechenden Redners erteilt das Tagungspräsidium das Wort zur Geschäftsordnung. Es ist maximal ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören. Die Redezeit beträgt für jeden der beiden Redner höchstens zwei Minuten. Anschließend ist unverzüglich abzustimmen. Folgende Anträge könne zur Geschäftsordnung gestellt werden:
1) Begrenzung der Redezeit,
2) Schluss der Rednerliste,
3) Schluss der Debatte,
4) Übergang zur Tagesordnung,
5) Vertagung des Beratungsgegenstandes oder seine Überweisung an ein anderes Organ,
6) Verweisung des Beratungsgegenstandes an ein anderes Gremium und
7) Schluss, Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung.

§ 38 Rede- und Teilnahmerechte
(Abs. I) Rederecht haben alle Mitglieder des jeweiligen Organs sowie die Gäste.
(Abs. II) Das Rederecht von Gästen kann auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder eines Organs mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen eingeschränkt und entzogen werden.
(Abs. III) Der Landesvorsitzende, in seinem Auftrag einer seiner Stellvertreter, die Ehrenvorsitzenden und der Landesgeschäftsführer, in seinem Auftrag einer seiner Stellvertreter haben zu allen Terminen und Sitzungen von Organen in der Schüler Union Nordrhein-Westfalen Rede- und Teilnahmerecht.

§39 Abstimmungsreihenfolge
Bei einer Abstimmung ist in jedem Fall in folgender Reihenfolge vorzugehen:
1) Weitergehende Anträge, bei deren Annahme der Hauptantrag hinfällig wird,
2) Änderungsanträge zum Hauptantrag und
3) Hauptantrag.
Welcher Hauptantrag der weitergehende ist, wird durch das Tagespräsidium bestimmt.

§40 Erforderliche Mehrheiten
(Abs I.) Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(Abs. II) Für durchzuführende Wahlen sind in allen Untergliederungen die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Landesschülerforums nach §12, 13 Abs. I, II sinngemäß anzuwenden.

§41 Beschlussfähigkeit
(Abs. I) Alle Sitzungen von Organen sind beschlussfähig, insofern dies nicht explizit anders
festgestellt wurde. Die Beschlussfähigkeit ist zu prüfen, sobald dies beantragt ist.
(Abs. II) Sitzungen von Organen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder des Organs anwesend ist, die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte und die Einladung in
der vorgesehenen Form sowie Frist erfolgte. Bezirks-, Kreis, Stadt- sowie Gemeindeschülerforen und
Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, insofern in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
(Abs. II) Die Ladungsfrist zu Sitzungen von Organen innerhalb der Schüler Union Nordrhein-
Westfalen beträgt in der Regel zehn Tage, wenn Satzung oder Geschäftsordnung keine
abweichenden Regelungen treffen. Für alle Ladungsfristen ist das Datum des Poststempels bei
postalischer Ladung oder der Zeitstempel des Versands der elektronischen Einladung maßgeblich.

§42 Arbeitskreise
Jedes Organ des Landesverbandes kann zur Erledigung bestimmter, fest umrissener Aufgaben Arbeitskreise einrichten. Diese Arbeitskreise gelten nicht als direkte Organe des Landesverbandes und sind für ihre Arbeit allein dem eingerichteten Organ verantwortlich. Sollte ein Arbeitskreis von einem Organ ernannt werden, so ist mindestens ein Mitglied dieses Arbeitskreises in das jeweilige Organ zu kooptieren. Für eingerichtete Arbeitskreise gilt die Geschäftsordnung sinngemäß.

5. Digitale Verfahrensordnung

§ 43 Digitale Sitzungen von Organen
(Abs. I) Sitzungen von Organen innerhalb der Schüler Union Nordrhein-Westfalen können dann digital erfolgen, wenn aufgrund der vom Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellte Lage besteht, die Durchführung von Sitzungen in Präsenz so stark einschränken, dass digitale Sitzungen geboten sind, so ist dies in nachfolgender Verfahrensordnung zulässig.
(Abs. II) In diesem Falle können alle Abstimmungen und Wahlen auch dann digital stattfinden, wenn die Gesetzeslage es zulässt.
(Abs. III) Folgende Kriterien sind zur Einhaltung der Wahlgrundsätze aus Art. 38 GG in digitalen Abstimmungen und Wahlen zu berücksichtigen und einzuhalten:
1) Zur Durchführung einer zulässigen geheimen Wahl darf auch im Nachgang keine technische Möglichkeit bestehen, Abstimmungs- oder Wahlverhalten auf einzelne Personen oder Computer zurückzuführen.
2) Findet eine Sitzung digital statt, so ist in der Einladung anstelle eines physischen Ortes eine digitale Plattform zur Durchführung zu nennen. Die Zugangsdaten können vor Sitzungsbeginn nachgereicht werden.
(Abs. IV) Im Falle von technischen Problemen ist Mitgliedern von Organen Hilfestellung zu leisten, die vermögen ist, bei der Ausübung seiner Mitgliedsrechte zu unterstützen.
(Abs. V) Die Kommissionen setzen ihre Arbeit gemäß der allgemeinen Verfahrensordnung (Abschnitt 4) um.

6. Schlussbestimmungen

§ 44 Verstöße gegen die Geschäftsordnung
Verstöße gegen die Geschäftsordnung werden wie Verstöße gegen die Satzung der Schüler Union Nordrhein-Westfalen behandelt und nach den Vorschriften der Landessatzung diszipliniert.

§ 45 Geschäftsführung der Untergliederungen
Die Untergliederungen der Schüler Union Nordrhein-Westfalen werden nach innen- wie außen ausschließlich durch den jeweiligen Vorsitzenden vertreten.

§ 46 Abweichungen
Jedes Organ kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder Abweichungen von der Geschäftsordnung in den §§ für die Dauer der jeweiligen Sitzung beschließen.

§ 47 In- und außer Kraft treten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung durch das Landesschülerforum am 08. Februar 2021 am Folgetag in Kraft. Diese Geschäftsordnung ergänzt die Satzung der Schüler Union Nordrhein- Westfalen. Sie kann mit der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eines Landesschülerforums in einzelnen Punkten geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Diese Änderung muss in der bei der Einladung vorgeschlagenen Tagesordnung als besonderer Punkt aufgeführt sein.